Inhalt
Häufige Fragen (FAQ)
Andere
Unterschriftsbeglaubigungen
Folgende Punkte sind zu beachten:
Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig.
Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis).
Die Unterschrift ist vor der beglaubigenden Person zu leisten.
Bitte unterschreiben Sie nicht im Voraus.
Beglaubigung von Kopien
Folgende Punkte sind zu beachten:
Wir bitten Sie, das Originaldokument mitzubringen.
Die Gemeindekanzlei wird bei Bedarf eine kostenpflichtige Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.
Im Todesfall ist über den Nachlass ein sogenanntes amtliches Inventar zu erstellen. Es werden folgende Inventararten unterschieden:
Normales Inventar
Basis für das normale Inventar bildet die Steuererklärung, sog. unterjährige Steuererklärung vom 1.1. bis zum Todestag.
Bei diesem Inventar wird weiter in sog. Pflicht- und Nichtpflichtfälle unterschieden. Die Unterscheidung ist wichtig für die Beurteilung, ob Erbschaftssteuern anfallen. Im Nichtpflichtfall sind nur Ehegatten und Kinder als gesetzliche Erben vorhanden. Sie haben keine Erbschaftssteuer zu entrichten.
Öffentliches Inventar
Es ist beim zuständigen Bezirksgericht zu verlangen. Es findet hier ein Rechnungsruf statt. Schuldner und Gläubiger haben in dieser Zeit Ihre Ansprüche auf dem Inveturamt anzumelden.
Das Inventar gibt den Erben die Möglichkeit zu beurteilen, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll.
Sicherungsinventar
Es wird vom Gericht angeordnet, z.B. wenn Nacherben eingesetzt sind. Das Sicherungsinventar kann aber auch von den Erben ebenfalls beim Bezirksgericht verlangt werden, z.B. wenn das Erbe noch nicht angetreten oder erst später verteilt wird.
Basis für dieses Inventar ist wiederum die unterjährige Steuererklärung.
Wer von Aktiven oder Passiven eines Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, dies der Inventurbehörde anzugeben.
Im Verkehr mit Behörden oder Banken müssen sich die Erben ausweisen können. Dazu dienen das Erbenverzeichnis oder die Erbbescheinigung.
Erbenverzeichnis
Es ist eine Aufstellung über alle gesetzlichen Erben. Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt ein solches Verzeichnis schriftlich oder telefonisch zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte bestellen und haben sich entsprechend auszuweisen.
Erbbescheinigung
Diese ist beim Bezirksgericht Brugg, Hauptstrasse 60, 5200 Brugg, anzufordern.
Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt eine solche Erbbescheinigung schriftlich oder telefonisch zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte bestellen und haben sich entsprechend auszuweisen.
Wiederannahme des früheren Namens innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt der Schweiz.
Ausweise
Einen neuen Pass sowie das Kombiangebot (Pass und Identitätskarte) erhalten Sie beim Ausweiszentrum Aargau.
Die Einwohnerdienste Hausen können nur Identitätskarten ausstellen (alte ID und neues Foto mitbringen).