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Anlass in der Mehrzweckhalle und im Gemeindesaal

Die Anlässe können über das Reservationstool erfasst werden.

Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, wenn die Durchführung eines solchen Anlasses als Nebentätigkeit erscheint. (GGV § 4 auf www.ag.ch/sar --> SAR 970.111)

Bei jedem Anlass mit Wirtetätigkeit muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge angeboten werden. Das Nachfüllen der Becher mit Leitungswasser soll möglich sein. An Alkoholverkaufs- und Ausschankstellen müssen Schilder auf das Abgabealter hinweisen.
Wird bei Anlässen das Getränkeangebot mit Spirituosen und Spirituosenmischgetränken ergänzt, ist eine Bewilligung für den Ausschank und Verkauf von Spirituosen (GGG § 9 Abs. 1) erforderlich. Das Formular muss gleichzeitig mit dem Benützungsgesuch beim Gemeinderat eingereicht werden.

Für Anlässe ohne Verlängerung sind die gesetzlichen Öffnungszeiten massgebend. Während folgenden Zeiten ist das Wirten ohne Bewilligung untersagt:

  • Montag bis Freitag zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr
  • Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr
  • Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00

Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.

An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Anlässe um 00.15 Uhr zu beenden. (Gastgewerbegesetz, GGG § 4 www.ag.ch/sar --> SAR 970.100)

Als Grundlage für die Übergabe/Rückgabe der öffentlichen Räumlichkeiten und Anlagen gilt folgende Checkliste.
 

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